A. Verbindlichkeit der allgemeinen Lieferbedingungen: 1.Lieferungen erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten und für Lieferer und Besteller verbindlich sind. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Für die Aufstellung der Liefergegenstände gelten die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen-, Stahl- und Eisenbauindustrie Österreichs.
B. Preise und Zahlungsbedingungen: 1. Die Preise fußen auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten in diesen bis zum Zeitpunkt der Lieferung Veränderungen eintreten, so gehen diese zu Gunsten oder Lasten des Bestellers. 2. Bei Vertragsabschlüssen mit Offenlassung der Preise werden diese nach dem am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreise berechnet. 3. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk oder ab Lager der Lieferfirma ohne Verpackung. Diese erfolgt in handelsüblicher Weise auf Kosten des Bestellers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen. 4. Wenn nicht gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung des Lieferers abweichende Zahlungstermine und Zahlungsarten vereinbart wurden, sind 50 % der Kaufsumme bar bei Auftragsannahme zahlbar, der Rest bei Anzeige der Versandbereitschaft.
C. Maße, Gewichte und Mengen:
Abbildungen, Zeichnungen, Pausen, Maß- und Gewichtsangaben in Katalogen, Angeboten, Werbeschriften, Prospekten etc. sind nur annähernd maßgeblich; Abänderungen bleiben vorbehalten. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets geistiges Eigentum des Lieferers unter vollem Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung und Wettbewerb.
D. Erfüllung: 1. Ein übernommener Auftrag ist seitens des Lieferers erfüllt:
a) für Lieferungen ab Werk bei Meldung der Versandbereitschaft;
b) für Lieferung mit vereinbarter Zahlung:
1) wenn diese zu Lasten des Bestellers geht, mit dem Abgang der Ware aus dem Lieferwerk;
2) wenn diese zu Lasten des Lieferers geht, mit dem Eintreffen der Ware am vereinbarten
Bestimmungsort;
c) für Lieferung mit Aufstellung, bei Beendigung der Montage. 2. Verzögert sich der Abgang aus dem Lieferwerk oder der Beginn oder die Durchführung der Montage ohne Verschulden des Lieferers, so gilt als Erfüllungszeitpunkt die Absendung der Versandbereitschaftsmeldung.
E. Gefahrenübergang:
Der Lieferer trägt die Gefahren der zu liefernden Ware nur innerhalb des Lieferwerkes. Sobald die Ware das Lieferwerk verlässt, gehen alle Gefahren ohne Rücksicht auf den Erfüllungszeitpunkt (Punkt D) auf den Besteller über, der für ordnungsgemäße Obhut zu sorgen hat und mangels anderweitiger Vereinbarungen verpflichtet ist, den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen. Durch den Lieferer wird ein Versicherungsschutz nur besorgt, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde.
F. Lieferzeit: 1. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart und beginnt erst nach endgültiger Klärung aller technischen, kaufmännischen und finanziellen Lieferbelange zu laufen. Der Besteller ist verpflichtet, auch schon vor dem Ablauf der Lieferzeit die Leistungen des Lieferers abzunehmen. 2. Die Einhaltung der Lieferzeit ist von der Erfüllung jener Leistungen des Bestellers abhängig, die von ihm vereinbarungsgemäß vor Lieferung zu erbringen waren. 3. Höhere Gewalt und sonstige der Voraussicht oder Einflussnahme des Lieferers oder seiner Unterlieferer nicht unterliegende Behinderungen der Erzeugung oder Ablieferung verlängern die Lieferzeit, ohne dass der Besteller hieraus irgendeinen Anspruch ableiten kann. 4. Im Falle eines vom Lieferer zu vertretenden Lieferverzuges kann der Besteller nur Erfüllung verlangen oder bei marktgängigen Waren unter Festsetzung einer angemessenen Frist zu Nachholung vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt wird nur wirksam, falls der Lieferer die Nachfrist schuldhaft versäumt. Anderweitige unter welchem Titel auch immer erhobene Ansprüche sind ebenso wie ein Rücktritt des Bestellers bei Sonderanfertigungen ausgeschlossen.
G. Mängelhaftung des Lieferers: 1. Für Mängel seiner Lieferung, soweit diese nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht sofort vom Empfänger der Ware zu rügen sind, haftet der Lieferer in der Weise, dass er ab Werk diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern hat, die wegen fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung innerhalb sechs Monaten ab Erfüllung (Punkt D) unbrauchbar wurden. 2. Solche Mängel sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und ihm die betreffenden Teile auf Verlangen für ihn fracht- und spesenfrei zuzusenden. 3. Für Schäden infolge gebrauchsbedingter Abnützung, mangelhafter Wartung, unrichtiger Benützung oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände wird keine Haftung übernommen. 4. Sollte der Besteller innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel beheben, so kommt der Lieferer für die dadurch entstehenden Kosten nur dann auf, wenn vor einer solchen Mängelbehebung seine Zustimmung hiezu erteilt wird. 5. Bei Lieferung mit Aufstellung haftet der Lieferer nur dann, wenn auch Leerlauf und Inbetriebsetzung durch seine eigenen Organe unmittelbar nach Beendigung der Aufstellung erfolgen. Bei Verzögerung der Aufstellung, die nicht vom Lieferer verschuldet ist, beginnt eine Mängelhaftung gemäß D2. 6. Die Haftung im Sinne vorstehender Bedingungen gilt nur gegenüber dem Besteller. Wird eine Lieferung vom Lieferer aufgrund von Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers angefertigt, so trägt dieser dem Lieferanten gegenüber die volle Verantwortung für alle Schäden und Rechtsfolgen in patentrechtlicher Hinsicht. In solchen Herstellungsfällen erstreckt sich die Haftung des Lieferers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Bestellers erfolgte. 7. Die Mängelhaftung des Lieferers umfasst in allen Fällen nur die Beseitigung des von ihm zu vertretenden Mangels und schließt darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere für Folgeschäden aus. 8. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten aller sowie fremder Anlagen übernimmt der Lieferer keine Gewähr.
H. Eigentumsvorbehalt des Lieferers:
Bis zur völligen Tilgung aller finanziellen Verpflichtungen des Bestellers behält sich der Lieferer das Eigentumsrecht am Bestellungsobjekt vor. Der Besteller erklärt sich bereit, über Wunsch des Lieferers vor Lieferung die grundbücherliche Einverleibung dieses Eigentumsvorbehaltes zu bewirken. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Besteller gehalten, das Eigentumsrecht des Lieferers geltend zu machen und ihn hievon unverzüglich zu verständigen.
Wird das unter Eigentumsvorbehalt stehende Bestellungsobjekt vom Besteller weiterverarbeitet oder mit einer anderen Sache verbunden, so geht der Eigentumsvorbehalt nicht unter, sondern entsteht Miteigentum von Lieferer und Besteller an der neuen Sache. Die durch Verarbeitung oder Verbindung neugeschaffene Sache kann daher ohne Zustimmung des Vorbehaltseigentümers vom Besteller nicht weiter veräußert werden. Wird das unter Eigentumsvorbehalt des Lieferers stehende Bestellungsobjekt vom Besteller weiter, so ist dieser verpflichtet, bei der Weiterveräußerung auf den Eigentumsvorbehalt des Lieferers hinzuweisen und den Erwerber darauf aufmerksam zu machen, dass am Bestellungsobjekt Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferers besteht. Der Zweiterwerber wird nur dann Eigentümer des Bestellungsobjektes, wenn der Vorbehaltkäufer aus dem Kaufpreis den für das Bestellungsobjekt entfallenden Anteil an den Lieferer zur Überweisung bringt.
I. Verzug des Bestellers: 1. Gerät der Besteller mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, so hat er dem Lieferer Verzugszinsen in Höhe der von österreichischen Großbanken für offene Kredite verrechneten Zinsen und Kosten zu vergüten. 2. Daneben ist der Lieferer berechtigt, wenn die Ware bereits geliefert ist, unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist für den ganzen noch offenen Kaufpreisrest Terminverlust zu erklären und die Bezahlung der Restschuld zu verlangen oder die Ware zurückzufordern und ein Abstandsgeld zu begehren, das sich aus dem Ersatz für eine prozentuell eingetretene Wertminderung der Ware und einer Abstandgebühr von 10% ihres Verkaufspreises zusammensetzt und mit den bereits empfangenen, an den Besteller zurückzustellenden Gegenleistungen zu verrechnen ist. 3. Ist die Ware noch nicht geliefert, so hat der Lieferer das Recht, statt der Verzugszinsen den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Bei marktgängigen Waren ist ihm hierbei unter Anrechnung bereits empfangener Gegenleistungen ein Abstandsgeld von 10% des Verkaufspreises zu leisten; bei nichtmarktgängigen Waren zusätzlich auch der Ersatz seiner aufgelaufenen Herstellungskosten, wogegen die angearbeiteten Teile dem Besteller zur Verfügung stehen.
J. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Lieferers Erfüllungsort. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes in Kufstein vereinbart. Der Lieferer bleibt jedoch berechtigt, auch am Sitze des Bestellers Klage zu erheben. Für alle Belange zwischen Besteller und Lieferer, soweit sie nicht durch vorstehende allgemeine Lieferbedingungen geregelt oder hiervon abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die einschlägigen Vorschriften des österreichischen Zivilrechtes.